Verschärfung im Kunstbetrieb?

von Lukas Pusch

Wer ab 1. Mai eine Ausstellung betritt, macht sich strafbar!
Am 30. April, um 22 Uhr, wurde die COVID-19-Lockerungsverordnung veröffentlicht. Diese Verordnug des Sozialministeriums regelt, was lediglich zwei Stunden später, ab dem 1. Mai in ganz Österreich und bis auf weiteres verboten ist und was nicht.

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Sehr viel „Lockerung“ nach eineinhalb Monaten Lockdown bedeutet sie nicht. Im Gegenteil, im Wesentlichen wird nur das erlaubt, was auch schon vorher nicht verboten war aber von der türkis-grünen Regierung wesentlich restriktiver kommuniziert wurde.

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An Stelle Klarheit zu verschaffen erzeugt die neue Verordnung vor allem im extrem von der Krise betroffenen Kunst- und Kulturbetrieb nur noch größere Rechtsunsicherheit. So war es Geschäften mit weniger als 400 m2 seit 14. April erlaubt, wieder zu öffnen. Das war auch der Grund, warum viele Galerien unter Einhaltung strenger Hygiene- und Abstandsregeln teilweise wieder öffneten. Lediglich Vernissagen und öffentliche Veranstaltungen waren verboten oder auf Grund der Abstandsregeln und Hygienevorschriften praktisch unmöglich.

In der nun vorliegenden Verordnung wird das Betreten von Ausstellungen explizit verboten. So heißt es unter § 9: Das Betreten folgender Einrichtungen durch Besucher ist untersagt: Museen und Ausstellungen. Welche Ausstellungen damit gemeint sind steht in der Verordnung nicht.

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Im Klartext bedeutet das: Galerien dürfen zwar öffnen, aber sobald ein Besucher die darin laufende Ausstellung betritt, macht er sich strafbar.

Mit dieser Verordnung schafft die Bundesregierung weitere Rechtsunsicherheit in der ohnehin extrem stark von den Covid-19-Maßnahmen betroffenen Kunst- und Kulturszene in Österreich.

Wie hoch die Strafen für das Betreten von Museen und Ausstellungen sind, ist auf Grund der allgemeinen Rechtsunsicherheit schwer zu beurteilen. Im Schnitt liegen sie jedenfalls um das 10 bis 20fache höher als in anderen europäischen Ländern. In Wien wurde ein Student wegen eines Klimmzuges in einem Park mit der Zahlung von 550 Euro bestraft. Das Urteil wurde vor drei Tagen vom Verwaltungsgericht bestätigt.